EuGH schützt Teilzeitkräfte

Die Berechnung der einem Arbeitnehmer in Elternurlaub zu zahlenden Entschädigungen für die Entlassung und die Wiedereingliederung muss auf der Grundlage des Vollzeitentgelts erfolgen. Eine nationale Regelung, die hiergegen verstößt, führt zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war unbefristet und in Vollzeit beschäftigt. Zum Zeitpunkt einer Massenentlastung, die auch die Klägerin betraf, befand sich diese im Erziehungsurlaub in Form einer Reduzierung der Arbeitszeit. Sie erklärte sich mit einem neunmonatigen Wiedereingliederungsurlaub einverstanden. Kurze Zeit später verzichtete sie auf die Reduzierung ihrer Arbeitszeit und verließ das Unternehmen endgültig.

Daraufhin wendete sie sich gegen die Modalitäten der Berechnung ihrer Entlassungsentschädigung und der Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub, die ihr im Rahmen ihrer während ihres Elternurlaubs in Teilzeit erfolgten Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen gezahlt wurden.

Die Gründe:

Der EuGH prüfte die Regelung auf Zulässigkeit vor dem Hintergrund der verbotenen Diskriminierung, wie sie in Art. 157 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verankert ist.

Es liegt eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor, da die nationale (französische) Maßnahme zwar geschlechterneutral formuliert ist, in ihrer Anwendung jedoch tatsächlich wesentlich mehr weibliche als männliche Arbeitnehmer betrifft. Das französische Gericht führte im Rahmen der Vorlage aus, dass in Frankreich 96% der Arbeitnehmer, die einen Elternurlaub nähmen, Frauen seien. In einem solchen Fall ist eine nationale Regelung wie die französische mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nur vereinbar, wenn die auf diese Weise zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bewirkte Ungleichbehandlung möglicherweise durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt werden kann. Ein solcher Faktor wird von dem betroffenen Mitgliedstaat jedoch nicht geltend gemacht. EuGH v. 8.5.2019 – C-486/18