Videokonferenzen im Home-Office und das Persönlichkeitsrecht

worüber Juristen streiten können…

So wird ernsthaft argumentiert, das Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung umfasst schließlich auch den „Inhalt“ der Arbeitsleistung. Dagegen steht natürlich, gerade bei arbeitenden Mitarbeitern im Home-Office weitere Umstände zu berücksichtigen. Die Mitarbeiter befinden sich in ihrem privaten Umfeld. Gerade während der Pandemie arbeiten die Mitarbeiter zum Teil unter nicht optimalen Bedingungen, z.B. im Wohnzimmer oder am Küchentisch. Das führt etwa dazu, dass Einrichtungsgegenstände, Bilder, Haustiere oder sogar Familienangehörige im Bild zu sehen sind. In diesem Fall wird durch die Bildübertragung weitergehend in das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter eingegriffen.

Hier wäre zu fragen, ob eine Videokonferenz wirklich erforderlich (vgl. § 26 Abs. 1 BDSG) ist oder nicht auch eine einfache Telefonkonferenz ausreicht. Selbst wenn sich dieses Problem durch „Weichzeichner“, die den Hintergrund austauschen, lösen lässt, bleibt noch das „Recht am eigenen Bild“. …und schließlich könnten Videositzungen natürlich auch (unberechtigterweise) aufgezeichnet werden.

Wie gut, dass es Betriebsräte gibt, die für solche „Ordnungsfragen“ zuständig sind.