In dem vorliegenden Fall ging es um einen Containermechaniker, der im Betrieb die vom Unternehmen gestellte Arbeitskleidung trägt. Nach der Arbeit kehrt er in den Umkleideraum zurück, um sich zu waschen und zu duschen. Die verschmutzte Kleidung lässt er auf Anweisung der Firma im Betrieb reinigen. Nach jedem Umziehen erfasst er am Zeiterfassungsterminal die Zeiten für Schichtbeginn und -ende. Mit seiner Klage fordert er die Vergütung der Umkleidezeiten, der Körperreinigungszeiten und der innerbetrieblichen Wegezeiten, die nicht in der regulären Arbeitszeit enthalten sind.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Kläger Recht. Es stellte fest: „Zur Arbeitsleistung gehört nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch jede andere vom Arbeitgeber geforderte Maßnahme, die unmittelbar mit der Arbeit verbunden ist.“
Auch die innerbetrieblichen Wegezeiten, wie der Weg vom Umkleideraum zum Arbeitsplatz und zurück, zählen zur Arbeitszeit, insbesondere wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz keine Möglichkeit hat, sich umzuziehen.
Das BAG betonte jedoch, dass die Frage, welche Art der Körperreinigung notwendig ist, nicht subjektiv, sondern objektiv beurteilt werden muss. Daher sind Einzelfallentscheidungen in diesem Zusammenhang zu erwarten.
(BAG v. 23.04.2024 – 7 Sa 275/22)