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2024 / Monat März

Das „Homeoffice-Attest“ – sinnvoll oder mit Risiko

Eigentlich ist die Unterscheidung einfach. Arbeitsunfähig oder nicht, dies ggf. auch während der Arbeit im Home office. Ein Arzt kann also nur die vollständige krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Arbeitsleistung bescheinigen. Eine „Teil“-Arbeitsunfähigkeit gibt es nicht und ist auch gesetzlich nicht vorgesehen.
Bei dem sog. „Homeoffice-Attest“ geht es um etwas anderes. Ein Arzt bescheinigt oder empfiehlt (statt einer Arbeitsunfähigkeit), dass das Arbeiten im Homeoffice „gesundheitsfördernd“ ist oder (meist nach einer Erkrankung) sogar für einen Heilungsprozess dringend notwendig sei. Mit einem solchen Attest (Empfehlung) muss sich ein Arbeitgeber auseinandersetzen. Es besteht allgemein die Pflicht (aus der Gewerbeordnung) einen Arbeitsplatz „nach billigem Ermessen“ anbieten zu müssen, also unter Berücksichtigung bekannter Einschränkungen und Beachtung des Gesundheitsschutzes. 

Reicht also hierfür das ärztliche Attest?

Der Arbeitgeber hat in diesem Fall eine Ermessensentscheidung zu treffen. Besteht zB wegen der körperlichen Konstitution ein unüberwindbares Hindernis, die Arbeitsleistung zu erbringen, wird der Fall klar sein. Bei Tätigkeit an einer Produktionsmaschine klappt es natürlich nicht. Nur wenn die Art der Arbeit keine Präsenz am Arbeitsplatz erfordert, könnte eine Chance bestehen.

Aber Vorsicht: Ein ärztliches Attest/eine Empfehlung kann natürlich auch (zB durch einen Betriebsarzt) erschüttert werden. 

Nicht ohne Risiko

Ein Risiko besteht außerdem darin, bei einer späteren AU dann auf die Möglichkeit der Homeoffice-Arbeit verwiesen zu werden (und zwar trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit). Hier droht eine neue Form der Auseinandersetzung zumal das Bundesarbeitsgericht neuerdings sogar in bestimmten Fällen den Beweiswert einer AU-Bescheinigung in Frage stellt.


Bonuszahlungen – und die Eigenkündigung

entgegenstehende Regelung ist unwirksam

In dem Fall haben die Betriebsparteien den Anspruch auf den Bonus davon abhängig gemacht, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Fiskaljahres (31.05.) fortbesteht. Natürlich dient eine solche Regelung dazu, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, seinen Arbeitsplatz aufzugeben und zu einem anderen Arbeitgeber zu wechseln. Zwar besteht hierzu keine Mitbestimmung des Betriebsrates, die Betriebsparteien sind aber an den Grundsatz von Recht und Billigkeit gebunden.
Hat also der Arbeitnehmer vorgeleistet (im Vorjahr), ist auch der Arbeitgeber zur Gegenleistung verpflichtet. Dies schließt bereits aus, überhaupt Stichtagsregelungen vorzusehen. Wird also, wie auch im vorliegenden Fall auf den Unternehmenserfolg abgestellt (Tantieme, Gewinnbeteiligung) und haben bereits Neueintretende einen anteiligen Anspruch, soll offensichtlich die erbrachte Arbeitsleistung (und nicht die Betriebstreue) honoriert werden.

Im Ergebnis konnte der Kläger, der bereits zum 30.04. des Folgejahres ausgeschieden war, erfolgreich 8.508,97 Euro brutto durchsetzen.


Betriebsrat hat Anspruch auf Tablets oder Notebooks

LAG München sieht Anspruch aus § 30 (3) BetrVG

Seit der Einführung der Möglichkeit, Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz durchzuführen, stellt sich natürlich auch die Frage der notwendigen technischen Ausstattung. Das Gericht sagt, wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG vorliegen, also die Geschäftsordnung des BR zulässig solche Online-Sitzungen ermöglicht, besteht der Anspruch auf die erforderliche Technik. Es sollen, so das Gericht, über die Regelung in § 30 Abs. 3 BetrVG hinaus gerade keine weiteren Anforderungen hinsichtlich des Obs der Zurverfügungstellung von entsprechender IT-Ausstattung gestellt werden.


Betriebsrat kann Präsenzschulung statt webinar verlangen

Bundesarbeitsgericht stellt klar

Immer wieder entsteht Streit darüber, ob nicht der Betriebsrat verpflichtet ist, bei Schulungen „kostengünstige“ Alternativen zu wählen. Im konkreten Fall vor dem Bundesarbeitsgericht verweigerte der Arbeitgeber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten mit der Begründung, das inhaltsgleiche Seminar desselben Veranstalters hätte auch als webinar, also online besucht werden können.
Das BAG stellt nun erneut klar: Der Betriebsrat hat einen eigenen Entscheidungsspielraum, zu welchen Schulungen er die Mitglieder entsendet. Der Umstand, dass bei einem Präsenzseminar in der Regel höhere Kosten anfallen, steht dem nicht entgegen. (BAG v. 07.02.2024 – 7 ABR 8/23 –). Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor. Die Klarstellung des Gerichts ist wichtig, weil sie den Betriebsrat bei der Auswahlentscheidung stärkt.



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