Betriebliche Ordnung berührt
Mitbestimmung bei der Arbeitsordnung
Mit der Legalisierung von Cannabis stellt sich die Frage nach dem Umgang mit dem Konsum am Arbeitsplatz. Der Betriebsrat verfügt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG über ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Betriebsordnungen, die auch Regelungen zum Konsum von
legalisiertem Cannabis einschließen können. Hier dürften die Rechtsgrundsätze entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Rauch- und Alkoholverbote auch für den Cannabis Konsum im Betrieb heranzuziehen sein.
Das gilt für Verbote
Verbote können ohne Mitbestimmung erfolgen, wenn sie durch gesetzliche Vorschriften, wie die Arbeitsstättenverordnung oder die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, endgültig und verbindlich geregelt sind. Falls solche Vorschriften nicht existieren, unterliegen Verbote der Mitbestimmungspflicht, wie im Fall LAG München vom 23.9.1975 – 5 Sa 590/75 festgestellt.
Verdachtsunabhängige Kontrollen
Gemäß der Rechtsprechung des Arbeitsgerichts (ArbG) Hamburg 1.9.2006 – 27 Ca 136/06 dürfen in Betriebsvereinbarungen auch Bestimmungen aufgenommen werden, die verdachtsunabhängige Kontrollen auf Suchtmittel zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit erlauben. Der Betriebsrat ist verpflichtet, dabei die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu schützen und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
Tags: § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, Alkoholverbot, Arbeitnehmer, Arbeitsrecht, Betrieb, Betriebsrat, Cannabis, Datenschutz, Grundverordnung, Kontrolle, Legalisierung, Mitbestimmung, Prävention, Rauchverbot, Rauschmittel, Sucht, verdachtsunabhängig