Liegt tatsächlich ein Verdachtsfall vor, so sind Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Arbeitgeber darüber zu informieren. Dazu bedarf es allerdings mehr als nur der klassischen Grippesymptome. Zusätzlich muss sich der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet aufgehalten oder Kontakt zu einer infizierten Person gehabt haben.

Es liegt nahe, dass sich derart betroffenen Beschäftigte auch auf das Corona-Virus testen lassen müssen. Stets muss der Arbeitgeber dabei aber auf konkrete Tatsachen verweisen. Wer den Test verweigert, riskiert eine Abmahnung.

Wer dagegen die Voraussetzungen eines Verdachtsfalls nicht erfüllt, muss sich auch nicht testen lassen. Insbesondere sind verdachtsunabhängige Temperaturmessungen an den Werkstoren unzulässig.