Aktuell häufen sich die Fälle der Umwandlung einer AG oder GmbH in eine europäische Aktiengesellschaft, eine SE. Das Motiv der Unternehmen ist meist, sich kurz vor Erreichen der Schwelle zur Mitbestimmung im Aufsichtsrat der Pflicht zu entziehen, Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat (AR) zuzulassen. Über 500 Beschäftigte führen zur Drittelparität im AR.
Unmittelbar verbunden mit einer SE-Gründung ist, einen europäischen Betriebsrat bilden zu müssen.
Besonderes Verhandlungsgremium
Hierfür ist allerdings zunächst ein sog. Besonderes Verhandlungsgremium (BVG) zu gründen (special negotiating body), das eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber aushandelt. In dieser Vereinbarung werden die Modalitäten für die Bildung des europäischen Betriebsrates (SE-BR) ebenso geregelt, wie die Rechte und Pflichten beider Seiten, also Informations- und Konsultationsrechte. Eine solche Vereinbarung ist nicht banal, sondern sehr umfassend, weil nicht die Rechte aus dem BetrVG etwa automatisch anzuwenden sind.
Ein Sitz je Mitgliedsland
Häufiger Verhandlungspunkt: da jedes Mitgliedsland das Recht hat, einen Sitz im SE-BR zu erhalten, besteht das Arbeitgeberinteresse darin, diese Anzahl einzuschränken. In der Praxis werden hierfür oft sog. Entsendekreise gebildet. Aber dies ist Verhandlugssache und das BVG sollte eher darauf achten, dass auch tatsächlich aktive Mitglieder dem künftigen Gremium angehören.
Beraterhinweis:
Natürlich ist es etwas absolut Neues, plötzlich ein BVG und in der Folge einen europäischen Betriebsrat bilden zu müssen. Wir raten dringend, sich hierfür mit Sachverstand unterstützen zu lassen. Der Arbeitgeber muss hierfür und für ein entsprechendes Seminar die Kosten tragen – siehe §§ 31, 32 SEBG – Europäisches Betriebsrätegesetz.
Beratungsfälle:
Wir haben u.a. die Betriebsräte und das BVG der eppendorf-Gruppe in Hamburg bei der Umwandlung in eine SE beraten und vertreten; aktuell beraten wir bei das BVG der Biestfeld AG.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
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