
Elektronische Verfahren zur Auswahl von Bewerbern nehmen zu. Die Frage, wie der Betriebsrat zu beteiligen ist, werden nur unzureichend beantwortet. Welche „Unterlagen“ müssen vorgelegt werden? Nach Änderung des BetrVG ist der Betriebsrat jetzt auch zu beteiligen, wenn beim Auswahlverfahren Künstliche Intelligenz eingesetzt wird (§ 95 Abs. 2a BetrVG).