Wird nach einer ausgesprochenen Kündigung ein sog. Abwicklungsvertrag geschlossen, muss dieser eine angemessene Gegenleistung enthalten, also in der Regel eine Abfindungszahlung. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall entschieden, bei dem nach längerer Krankheit des Beschäftigten ein Abwicklungsvertrag (mit Klagverzicht) vereinbart wurde, der als ‚Gegenleistung‘ des Arbeitgebers nur ein Endzeugnis mit guter Leistungs- und Führungsbewertung vorsah.