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Anspruch auf Ruhezeit vor Betriebsratssitzung – durch Verkürzung der Nachtschicht

Der Fall: Der Kläger arbeitet im Rahmen einer 35-Stunden-Woche als Anlagenbediener. Die Arbeit findet im Dreischichtbetrieb statt. Er ist Mitglied des elfköpfigen Betriebsrats, der im Betrieb seiner Arbeitgeberin besteht. Im Betrieb gilt ein Haustarifvertrag, der im Wesentlichen auf die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW verweist. Der Kläger verlangte von seiner Arbeitgeberin, ihn vor einer Betriebsratssitzung mit einer Pausenzeit von 10 Stunden freizustellen und ihm gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG die Ausgleichszeit gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin wollte dem Kläger nur acht Stunden zugestehen. Der Betriebsratskollege erhob Klage, er ist der Meinung, ihm müsse auch die Zeit der Vorbereitung auf die Sitzung gutgeschrieben werden.
Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied, dass die Arbeitgeberin dem Kläger auf seinem individuellen Arbeitszeitkonto 4,5 Stunden gutzuschreiben hat. Gemäß § 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine elfstündige Ruhezeit zwischen zwei Schichten. Bei der Festlegung der Freistellungsansprüche und Ausgleichszeit im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG sei zu prüfen, ob wegen einer bevorstehenden Betriebsratstätigkeit die Erbringung der Arbeitsleistung ganz oder teilweise unzumutbar ist.
Dabei sei der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 ArbZG zu beachten, wonach die elfstündige ununterbrochene Ruhezeit der angemessenen Entspannung und Erholung sowie der Entfaltung der Persönlichkeit außerhalb des Berufslebens dient. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Kläger zur Gewährleistung der individuell für ihn notwendigen Zeiten der Entspannung und Erholung insgesamt 10 Stunden in Anspruch genommen hat, bevor er an einer Betriebsratssitzung teilnahm.
10 Stunden vor Sitzungsbeginn ist Arbeitsende
Das Gericht geht davon aus, dass die Sitzung und Betriebsratstätigkeit den Kläger hinsichtlich des Grades der Aufmerksamkeit und der geistigen Leistungsfähigkeit vergleichbar gefordert haben wie seine Tätigkeit als Anlagenbediener. Für den Kläger war es folglich im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich, bereits 10 Stunden vor Beginn der Sitzung die Arbeit zu beenden, um seine Amtsaufgaben, insbesondere die Sitzung von zweieinhalbstündigen Betriebsratssitzung teilzunehmen. Deshalb konnte die Nachtschicht bereits um 03.00 Uhr beendet werden. (Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig; LAG Hamm, Urteil vom 20.02.2015
Aktenzeichen 13 Sa 1386/14)



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