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Schlagwort-Archiv: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Schadenersatz bei unzulässiger Überwachung während Arbeitsunfähigkeit

„Entschädigung“ von 1.500 Euro

Der Arbeitgeber beauftragte eine Detektei, den Kläger während seiner Krankheit zu beobachten. Festgehalten wurde, dass der Kläger eine Autobatterie ausbaute und auf der Terrasse mit Sägen und Schleifen beschäftigt war. Der Kläger klagte Schadenersatz von 25.000 EUR ein. Er sah einen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre, weil die Detektive ihn nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im Eingangsbereich seines Hauses und auf seiner Terrasse beobachtet hätte. Dies wecke bei ihm die Sorge vor weiteren Beeinträchtigungen seiner Privatsphäre. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber nur zu einer Entschädigung von 1.500 Euro.

Bei Zweifeln über Arbeitsunfähigkeit
Das Bundesarbeitsgericht stellt grundsätzlich klar: „Hegt der Arbeitgeber Zweifel am Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und möchte er den Arbeitnehmer deshalb durch Detektive oder andere Personen beobachten lassen, kann die daraus folgende Verarbeitung von Gesundheitsdaten nur zulässig sein, wenn

  • der Beweiswert einer vorgelegten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und
  • eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse nicht möglich ist oder
  • objektiv keine Klärung erwarten lässt.“

Das war hier nicht der Fall, wie das Gericht feststellte (BAG v. 25. Juli 2024 – 8 AZR 225/23).


Observierung durch Detektiv rechtswidrig

Der Geschäftsführer des Arbeitgebers beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte im Februar 2012 an vier Tagen mittels Videoaufnahmen. Beobachtet wurden ua. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Sekretärin in einem Waschsalon. Wegen der Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen forderte die Sekretärin 10.500 Euro Schmerzensgeld. Außerdem habe sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten.

Das BAG kritisierte vor allem die heimliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts, folgte aber dem Landesarbeitsgericht, das ein Schmerzensgeld nur in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt hatte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13


Observierung durch Detektiv rechtswidrig

Ein Arbeitgeber handelt rechtswidrig, wenn er ohne konkreten Verdacht einen Detektiv mit der Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt. In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19.02.2015 entschieden hat, hatte der Arbeitgeber wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einen Detektiv beauftragt.

Das BAG: „Wenn der Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht, handelt der Arbeitgeber rechtswidrig.“ Die Klägerin war als Sekretärin der Geschäftsleitung
tätig und ab dem 27. Dezember 2011 arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit bis 28. Februar 2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, u.a. von einer Fachärztin für Orthopädie. Der Geschäftsführer des Arbeitgebers beauftragte einen Detektiv mit der Observation der Klägerin. Diese erfolgte im Februar 2012 an vier Tagen mittels Videoaufnahmen. Beobachtet wurden ua. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Sekretärin in in einem Waschsalon. Wegen der Rechtswidrigkeit der Videoaufnahmen forderte die Sekretärin 10.500 Euro Schmerzensgeld. Außerdem habe sie erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten.
Das BAG kritisierte vor allem die heimliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts, folgte aber dem Landesarbeitsgericht, das ein Schmerzensgeld nur in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt hatte.

 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2015 – 8 AZR 1007/13



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