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Schlagwort-Archiv: AU-Bescheinigung

Erschütterung Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen während der Kündigungsfrist

Das LAG Schleswig-Holstein hat in Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BAG vom 8. September 2021 den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in einer Gesamtbetrachtung aller Indizien als erschüttert angesehen. Im Rahmen der erforderlichen Beweisaufnahme konnte die Klägerin das Gericht nicht von ihrer Arbeitsunfähigkeit überzeugen.

Der Sachverhalt:

Die als Pflegeassistentin beschäftigte Klägerin hatte am 4. Mai 2022 mit Datum 5. Mai 2022 ein Kündigungsschreiben zum 15. Juni 2022 verfasst und darin u.a. um die Zusendung einer Kündigungsbestätigung und der Arbeitspapiere an ihre Wohnanschrift gebeten. Sie bedankte sich für die bisherige Zusammenarbeit und wünschte dem Unternehmen alles Gute. Die Klägerin erschien ab dem 5. Mai 2022 nicht mehr zur Arbeit und reichte durchgehend bis zum 15. Juni 2022 und damit genau für sechs Wochen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. Die beklagte Arbeitgeberin zahlte keine Entgeltfortzahlung.

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Eine AU-Bescheinigung ist eine AU-Bescheinigung

Zweifel des Arbeitgebers zurückgewiesen

Ist ein Beschäftigter verpflichtet, sich bei einer entsprechenden Klausel im Arbeitsvertrag, „jederzeit auf Verlangen der Arbeitgeberin ärztlich untersuchen zu lassen“? Das LAG Schleswig-Holstein lehnte dies bei einem Streit über eine Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich ab.

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AU-Bescheinigung ab 1. Tag = mitbestimmungspflichtig

Das BAG stellt fest: „Verlangt der Arbeitgeber von Arbeitnehmern unabhängig von einer Arbeitsleistung in einer bestimmten Form und innerhalb einer bestimmten Frist den Nachweis jeglicher Arbeitsunfähigkeit, betrifft dieses regelhafte Verlangen nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich das betriebliche Ordnungsverhalten. Hierfür eröffnet § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG dem Arbeitgeber einen Regelungsspielraum. Diese Vorschrift billigt ihm die Befugnis zu, die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 EFZG vor dem vierten Krankheitstag zu verlangen. An der Ausgestaltung des Regelungsspielraums zum „Ob“ und zum „Wie“ der Nachweispflicht des § 5 Abs. 1 EFZG hat der Betriebsrat mitzubestimmen.“ (BAG v .23.8.2016, 1 ABR 43/14)
Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber eine Regel aufgestellt hatte. Sobald eine solche vorliegt, löst das die Mitbestimmung aus. Wird dies nur in Einzelfällen verlangt, besteht kein Mitbestimmungsrecht.

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