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Schlagwort-Archiv: BetrVG

„Neues Arbeitsrecht in 2024 und Handlungstraining“

06. – 08. September 2023

Veranstaltungsort: Urban nature Hotel St. Peter Ording, Fritz-Wischer-Str. 13, 25826 Sankt Peter-Ording – Tel.: 04863 47600

Für viele Betriebsräte stellt sich die Frage: wie setzen wir unsere Ideen und Forderungen praktisch um. Das BetrVG liefert hierfür genügend Ansätze, sei es in Einigungsstellen oder Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. Auch wenn es nicht immer so weit kommen muss, sollte Betriebsräte wissen, welche Möglichkeiten genutzt werden können.

Wir werden anhand praktischer Beispiele darstellen, wann ein Betriebsrat erfolgreich handeln konnte oder an welchen Stellen sich ‚Klippen‘ befinden, die überwunden werden müssen.



Mitarbeiterbefragung durch Betriebsrat zulässig

Kaum bekannt, aber schon 1977 hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) positv zur Durchführung von Mitarbeitbefragungen durch den Betriebsrat ausgesprochen (1 ABR 82/74; DB 1977, 914-915). Dort hatte eine Jugendvertretung (JAV) eine Meinungsumfrage unter den Auszubildenden durchgeführt, ob man den selben Ausbildungsbetrieb noch einmal wählen würde. Das BAG dazu: “Gegen die Durchführung der geplanten Fragebogenaktion bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über die Zulässigkeit derartiger Maßnahmen.

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(Weitere) Freistellung für Konzernbetriebsrat

… auch über die Staffel des § 38 BetrVG hinaus

Wie das LAG Berlin jetzt entschieden hat, kann die Notwendigkeit zur Freistellung für die Arbeit im Konzernbetriebsrat bestehen. In diesem Fall ist der örtliche Betriebsrat berechtigt, weitere Freistellungen ggf. auch über die Mindeststaffel des § 38 BetrVG zu beschließen. (LAG Berlin-Brandenburg v. 02.12.2016 – 9 TaBV 577/16)


Befragung zur Mitarbeiterzufriedenheit mitbestimmungspflichtig – ArbG Hamburg erlässt Einstweilige Verfügung

Das Arbeitsgericht stellte auf das „unauflösbare Gesamtwerkt“ zwischen Gesundheitsschutz und Mitarbeiterzufriedenheit ab, die eine solche Befragung darstellt. Der Arbeitgeber, das Universitätsklinikum Eppendorf in Hamburg, wollte die Mitarbeiter nach ihrer Arbeitsumgebung und den Arbeitsbedingungen, nach Vorgesetzten, Leitung, Mitarbeitervertretung und Kollegen befragen, nach der Organisation, zum Zeitmanagement und der EDV, zu Einarbeitung, Aus-, Fort- und Weiterbildung. Ferner wurde in dem vorgesehenen Fragebogen nach der Behandlung und Pflege der Patienten und nach der allgemeinen Arbeitszufriedenheit gefragt. Die Mitarbeiter konnten zudem Angaben zu ihrer Person und Änderungsvorschläge machen. Die Mitarbeiter wurden auch danach befragt, was ihnen im Universitätsklinikum und an ihrem Arbeitsplatz besonders gut gefalle. Das Klinikum hatte als Ziele der Befragung mitgeteilt: Es wolle einerseits klären, ob frühere Maßnahmen zu Veränderungen bei der Arbeitszufriedenheit geführt haben. Darüber hinaus solle Handlungsbedarf unter anderem für das betriebliche Gesundheitsmanagement identifiziert werden.
Der Betriebsrat lehnte die Durchführung dieser Befragung ab und beantragte – erfolgreich – ein Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Missachtung verschiedener Mitbestimmungsrechte: Personalfragebogen i.S.v. § 94 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, Befragung als Gefährdungsbeurteilung i.S.v. § 5 ArbSchG, für die nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht besteht. Das Arbeitsgericht folgte dem Betriebsrat: „Die Mitarbeiterbefragung ist als ‚eigenständige Maßnahme zum Gesundheitsschutz mit kollektivem Bezug‘ zu sehen, die nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.“  Diese Mitbestimmung setzt nicht erst dann ein, wenn der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführt, so das Gericht.. Die Mitbestimmung greift stattdessen auch schon bei sonstigen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes. Das Mitbestimmungsrecht ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber einen Dritten mit der Mitarbeiterbefragung beauftragt.



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