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Zeiterfassung mittels „Fingerprint“

LAG Berlin sieht keine Rechtsgrundlage

Anlass des Rechtsstreits ist das von der Arbeitgeberin neu eingeführte Zeiterfassungssystem ZEUS, das die Arbeitszeit der Mitarbeiter mittels »Fingerprint« feststellt. Ein Arbeitnehmer hatte sich geweigert, das System zu benutzen und dafür Abmahnungen kassiert.

Das sagt das Gericht

Der Kläger ist nicht verpflichtet, das Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint zu nutzen. Er hat deshalb einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte.

Digitale Zeiterfassung mit Fingerabdruck

Die digitale Arbeitszeiterfassung mittels Fingerabdruck ist relativ neu. Hierbei meldet sich der Mitarbeiter durch Abgleich seines Fingerabdrucks mit den im Zeiterfassungsterminal gespeicherten Daten im Zeiterfassungsprogramm an und ab.

Hierfür werden aus dem Fingerabdruck sogenannte »Minutien« (individuelle, nicht vererbbare Fingerlinienverzweigungen) mittels eines speziellen Algorithmus extrahiert. Der »Minuti-Endatensatz« wird im Zeiterfassungsterminal gespeichert und zum Abgleich des Fingerabdrucks verwendet. Nicht gespeichert wird grundsätzlich der Fingerabdruck des Mitarbeiters. Er kann aus den Daten auch nicht wieder generiert werden.
Diese Form der Arbeitszeiterfassung soll unter anderem verhindern, dass Mitarbeiter für Kollegen »mit stempeln« und hierdurch Arbeitszeitbetrug begehen.

Datenschutzrechtlicher Schutz nach der DSGVO

Datenschutzrechtlich handelt es sich bei dem »Minutiendatensatz« um biometrische Daten nach Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Verarbeitung solcher Daten ist grundsätzlich verboten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Es sei denn, es liegt ein Erlaubnistatbestand vor (Art. 9 Abs. 2 DSGVO). Eine Einwilligung des Arbeitnehmers oder eine Kollektivvereinbarung sind hier aber nicht gegeben.

Erforderlichkeit nach dem BDSG

Biometrische Merkmale eines Beschäftigten darf der Arbeitgeber nur dann verarbeiten, wenn dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses »erforderlich« ist (§ 26 Abs. 3 BDSG).

Bei einer Zeiterfassung mittels Fingerabdruck sind die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen erheblich beeinträchtigt. Wenn auch vereinzelt Missbrauch von Zeiter-fassungssystemen durch Falscheintragungen oder im Falle einer Stempelkarte durch »mit stempeln« der Kollegen auftreten mögen, so ist dennoch in der Regel davon auszugehen, dass sich die weit überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer rechtstreu verhält, also für eine solche Art von Kontrollen keinerlei Anlass gegeben ist.

Es sei denn, dass konkrete Umstände im Einzelfall (Nachweise über Missbräuche in nicht unerheblichem Umfang) die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme begründen können. Das war hier aber nicht der Fall. (Quelle: DGB-Rechtschutz)



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