Anspruch aus § 80 Abs. 2 bleibt unberührt
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihm Einsicht in die Brutto-Lohn- und Gehaltslisten gewährt (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Dieses Recht dient dem Arbeitnehmerschutz, denn es soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, die korrekte Anwendung von Tarifverträgen/Betriebsvereinbarungen, die Gleichbehandlung der Geschlechter und die Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu überprüfen.
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Gehaltserhöhung für BR-Mitglieder (im AT-Band)
Regelungsvereinbarungen sind zulässig
Arbeitgeber und Betriebsrat können Regelungen über die „betriebsübliche berufliche Entwicklung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes“ treffen, auch bezogen auf die Gleichbehandlung bei Gehaltserhöhungen.