Unterschied zwischen 12,- und 17,- Euro/Std.

In dem Fall vor dem Landesarbeitsgericht München war der als „geringfügig“ tätige Rettungsassistent keinen festen Schichtplan zugeordnet und konnte sich selbst für Einsätze anmelden. Er hatte auch die Möglichkeit, etwaige Einsatzanfragen auch abzulehnen.
Die in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer hingegen arbeiteten in einem Schichtplan. Sie konnten sich die Termine nicht selbst aussuchen und ihre Dienste nur in Ausnahmefällen tauschen. Dafür wurden sie mit einem Stundenlohn in Höhe von 17,00 € brutto entlohnt.

Reichen Terminfreiheit und Flexibilität als Begrüdnung

Der Arbeitgeber begründete diesen Lohnunterschied mit der Terminfreiheit und Flexibilität der geringfügig Beschäftigten.
Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot (§ 4 TzBfG). Er erhob Klage auf Zahlung der 5,00 € Stundenlohndifferenz für die Monate, in denen er arbeitete. Das Arbeitsgericht München wies diese Klage ab.

Gericht: Differenz muss gezahlt werden

Das Landesarbeitsgericht München hob die Entscheidung in der Berufung auf und sprach dem Arbeitnehmer rund 3.300 Euro Differenzlohn für vier Monate zu.
Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, es fehle an einer sachlichen Rechtfertigung für die ungleiche Bezahlung. Der Arbeitgeber verstoße damit gegen § 4 TzBfG, wonach voll- und teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Unterschiedliche Bezahlung nicht gerechtfertigt

Die Tätigkeit des Rettungsassistenten in geringfügiger Beschäftigung – welche im Sinne der Vorschrift einer Teilzeitbeschäftigung gleichsteht – unterscheide sich nicht von der eines Vollzeitbeschäftigten.
Allein die Zuteilung zu einem Schichtplan bzw. die Freiheit, sich die Einsätze selbst auszusuchen, reiche nicht für eine sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Bezahlung, da keine objektiven Gründe vorlägen, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen.
(Quelle: Bund-Verlag, Verfasser: Christian Ayri)