Wer vorzeitig aus dem Betrieb ausscheidet, aber schon einen Anspruch auf Betriebsrente erworben hat, behält diesen Anspruch – anteilig. Die Anwartschaft bleibt erhalten. Was aber, wenn der Betriebsrentner noch vor der Inanspruchnahme verstirbt, aber nach Ausscheiden aus der Firma geheiratet hat? In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) musste nun geklärt werden, ob auch diese spät verheiratete Witwe ebenfalls Anspruch hatte. Das BAG gab ihr recht.
Wenn der inzwischen Verstorbene zu diesem Zeitpunkt
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„Zweite Liebe mit der Ex“ – die Spätehenklausel in der betrieblichen Altersversorgung
In der betrieblichen Altersversorgung ist allgemein anerkannt, dass eine „spät“ geschlossene Ehe nicht zum Hinterbliebenenanspruch führen kann. Wie ist es aber, wenn „die Geschiedene“ doch wieder geheiratet wird.
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Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, in Versorgungsordnungen können Ehepartner von Hinterbliebenenrenten ausgeschlossen werden, die den versorgungsberechtigten Arbeitnehmer erst nach dessen Berentung („spät“) geheiratet haben. Auch die ehemalige, also geschiedene Ehefrau wieder zu heiraten, ändert daran nichts. In dem Fall war das Paar bereits von 1953 bis 1993 verheiratet. Sie vermählten sich 2008, als der Mann längst im Ruhestand war.