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Schlagwort-Archiv: Leiharbeit

Regelmäßiger Einsatz von Leihkräften schließt betriebsbedingte Kündigung aus

In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall wurde fünf von 106 Beschäftigten mit der Begründung gekündigt, die reduzierte Produktion führe zu einem Personalüberhang. Gleichzeit wurden sechs Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen (etwa zum Jahresende oder während der Werksferien) in dem Betrieb eingesetzt. Das Gericht: „Die Kläger hätten auf den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer weiterbeschäftigt werden können. Diese sind als freie Arbeitsplätze anzusehen, weil die Leiharbeitnehmer nicht nur als Personalreserve zur Abdeckung von Vertretungsbedarf eingesetzt sind.

Wenn immer wieder (unterschiedliche) Arbeitnehmer in einem absehbaren Umfang ausfallen, ist kein schwankendes, sondern ein ständig vorhandenes (Sockel-) Arbeitsvolumen vorhanden.“
(LAG Köln v. 2.9.2020 – 5 Sa 295/20).


Gesetzentwurf zur Änderung bei Leiharbeit und Werkverträgen

Bei einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung sollen der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt werden als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Leiharbeitnehmer sollen grundsätzlich künftig nur noch bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden können und spätestens nach neun Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt werden. Der Referentenentwurf ist einsehbar unter: http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2015/2015-11-16_Referententwurf_AUEG_Werkvertraege.pdf


Nahles will Werkverträge vom Zoll kontrollieren lassen

Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu sanktionieren.

Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein, als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche Arbeitsschutz für Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss sichergestellt werden. Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt.“

Frau Nahles deutete in ihrer aktuellen Verlautbarung allerdings nur sehr zaghaft an, was die Praxis zu erwarten hat. Besonders betonte sie, dass der Missbrauch von Werkverträgen künftig durch verschärfte Kontrollen eingedämmt werden solle.  Dies solle der Zoll übernehmen, kündigte Nahles an. Es gebe ganze Branchen, die Werkverträge benutzten, um sittenwidrige Löhne zu zahlen und unhaltbare Zustände für die Mitarbeiter durchzusetzen. Da Werkverträge über den Sachmittelhaushalt der Unternehmen liefen, wüssten Betriebsräte teilweise gar nicht Bescheid. Noch in diesem Jahr werde ein Gesetz für mehr Transparenz und gegen Missbrauch bei Leiharbeit und Werkverträgen erarbeitet, kündigte Nahles an. „Wir werden ein Paket machen, das überhaupt erst die Handhabe schafft, den klassischen Werkverträgen zu ihrem Recht zu verhelfen“, sagte Nahles. Sie machte damit deutlich, dass sie nichts gegen Werkverträge an sich plane, solange diese die Rechte der Arbeitnehmer nicht verletzten.
(Quelle: Beck-blog 15.03.2015)



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