Die sog. Vertrauensarbeitszeit gehört der Vergangenheit an, was sich inzwischen wohl herumgesprochen hat. Zur Durchsetzung einer Zeiterfassung ist allerdings notwendig, dass der Betriebsrat ein Initiativrecht hat. Dies hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm in einer aufsehenerregenden Entscheidung vom 27. Juli 2021 ausdrücklich bestätigt (7 TaBV 79/20).