Gerade in Krankenhäuser spielt für die Rufbereitschaft eine Rolle, innerhalb welcher Zeit die Ärzte im Notfall beim Patienten sein müssen (sog. „Anrückzeit“). In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin entschiedenen Fall ging es u.a. um die Frage, ob hierfür 30 Minuten angemessen sind. Das LAG meint nein. In der Begründung
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Örtlicher BR, nicht GBR zuständig – Für Regelungen zur Rufbereitschaft
Will ein Unternehmen Rufbereitschaften in allen Betrieben einführen, ist nicht automatisch die Zuständigkeit des GBR gegeben. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) in Hannover entgegen einem Spruch der Einigungsstelle entschieden.