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Schlagwort-Archiv: Wirtschaftsausschuss

Betriebsrats-Sitzung – präsent, digital oder hybrid?

Während der ersten Lockdowns hatte der Gesetzgeber den Betriebsräten gem. § 129 BetrVG befristet die Durchführung digitaler Sitzungen ermöglicht. Zwischenzeitlich liefert das sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetzes die Möglichkeit, virtuelle Betriebsratssitzungen dauerhaft durchzuführen. Aber gilt dies auch für Hybrid-Sitzungen?

Regelfall Präsenz

Im Regelfall müssen Betriebsratssitzungen in Präsenz stattfinden. Der § 30 Abs. 1 BetrVG Satz 5 stellt dies eindeutig klar. Sie ist gegenüber einer mittels Video- und Telefonkonferenz durchgeführten Betriebsratssitzung vorzuziehen, da Körpersprache, Mimik oder Gestik in digitaler Form nicht in gleicher Weise wahrgenommen werden können. Auch geht es um den notwendigen Austausch untereinander.

Ausnahmen regeln

Lediglich als Ausnahme sieht das Gesetz jetzt vor, Sitzungen auch online abzuhalten, wenn
1. die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
Zwar wird im Gesetz über sog. Hybrid-Sitzungen nicht gesprochen, aber auch solche Sitzungen (teilweise anwesend, teilweise online oder per Telefon) unterliegen denselben Voraussetzungen. Immer ist in der Geschäftsordnung aufzunehmen, welche Grüne für eine online- oder Telefon-Teilname sprechen sollen. Dies kann z.B. sein, dass die epedemische Lage weiter besteht (wie aktuell mit hohen Inzidenzen) oder es gar Impf-Verweigerer im Gremium gibt. Ein aufgetretener Corona-Fall in der Familie kann gleichfalls ein Hinderungsgrund sein. Keine ausreichende Voraussetzung ist dagegen, sich die Fahrt zum Betrieb ‚ersparen‘ zu wollen, weil es aus dem Home office heraus doch viel einfacher geht.

Geltung auch für Ausschüsse und JAV

Die Möglichkeit virtueller Sitzungsteilnahme gilt übriges nicht nur für den Betriebsrat, sondern auch für den Gesamt- und Konzernbetriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Gesamt- und Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie den Wirtschaftsausschuss. Auch Ausschüsse und Arbeitsgruppen nach § 28a BetrVG können online tagen.
Der Betriebsrat muss sich allerdings nicht unter Druck gesetzt fühlen, jetzt immer online zu tagen. Hier kann der Arbeitgeber gerade nicht auf eine solche digitale Möglichkeit verweisen, wie § 30 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG bewusst ausführt, sind selbst Ausnahmen „unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung“ festzulegen. Es bleibt also immer in der Hand des/der Vorsitzenden, die Art der Durchführung der Sitzung festzulegen.

Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitnehmer
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg


Betriebsratssitzungen per Video oder Telefon

Um Beschlüsse des Betriebsrates per Video- oder Telefonkonferenz zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber eine (vorübergehende) Regelung mit § 129 BetrVG geschaffen (die Zustimmung im Bundesrat steht für den 15. Mai 2020 an).  Die Regelungen im Einzelnen:

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Streit über Auskunftsanspruch des Wirtschaftsausschusses

Vorrangig ist eine Einigungsstelle anzurufen

In dem Fall wollte der GBR gerichtlich durchsetzen, dass dem Wirtschaftsausschuss bestimmte Reports drei Tage vor der Sitzung in digitaler Form (Excel-Tabellen) übermittelt werden. Solche Anträge bewertete das BAG als unzulässig, weil auch die Form der Unterrichtung vorrangig in einem Einigungsstellenverfahren nach § 109 BetrVG zu klären ist. „Sinn und Zweck des § 109 Satz 1 BetrVG sprechen eindeutig für eine umfassende Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien über konkrete Modalitäten der Unterrichtungs- und Vorlagepflicht des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsausschuss“, so die Begründung. Ob z.B. ein Papierausdruck erfolgt oder die Daten elektronisch übermittelt werden, seien Fragen, die unternehmensspezifisch in der Einigungsstelle zu klären sind. (BAG v. 12.02.2019 – 1 ABR 37/17).


Wirtschaftsausschuss

Im Rahmen unserer Beratung von Betriebsräten spielt natürlich auch die Einbeziehung des Wirtschaftsausschusses eine besondere Rolle. Bekanntlich müssen dem Wirtschaftsausschuss deutlich mehr Informationen gegeben werden, als sie ein Betriebsrat abverlangen kann. Gerade bei Umstrukturierungen, Ausgliederungen etc. dient der Wirtschaftsausschuss also als wesentliche Informationquelle, die Maßnahmen umfassend beurteilen zu können.

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