Wer unverfallbare Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung besitzt, muss dann auf eine Antragstellung achten, wenn bereits frühzeitig die gesetzliche Rente in Anspruch genommen wird. Das gilt, wenn der Übergang in die Rente dem früheren Arbeitgeber nicht bekannt ist. In einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Mainz ging es darum, dass der Kläger bereits im Oktober 2018 das 60. Lebensjahr vollendet hatte, aber erst im Juli 2020 einen Antrag auf Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung für die Zeit ab dem 01.11.2018 stellte. Die Beklagte erfüllt die Ansprüche des Klägers ab dem 01.07.2020. Das Gericht gab der Beklagten recht. Aus der Begründung: „Gerade bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern hat der Arbeitgeber in aller Regel keine Kenntnis davon, ob und wann der Versorgungsberechtigte die allgemeinen und besonderen Leistungsvoraussetzungen erfüllt hat. Hinzu kommt ggf. eine mangelnde Kenntnis der aktuellen Anschrift des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, so dass der Arbeitgeber entsprechende Recherchen anstellen müsste, bevor er seine Pensionsleistungen erbringen könnte, was ihm ggf. gar nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist, beispielsweise wenn der Arbeitnehmer ins Ausland verzogen ist. Der Arbeitgeber hat zudem ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, dass und ggf. in welchem Umfang Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um Planungssicherheit zu haben. Demgegenüber ist es dem Arbeitnehmer ohne
weitere Schwierigkeiten möglich, einen Antrag fristgerecht zu stellen, um so seine betriebliche
Altersrente unmittelbar bei Eintritt des Versorgungsfalls zu erhalten. Ein Antragserfordernis ermöglicht es zudem dem Versorgungsberechtigten, darüber zu entscheiden, ob und ab welchem Zeitpunkt er eine
betriebliche Altersversorgung in Anspruch nehmen will.“ (Landesarbeitsgericht Mainz v. Urteil vom
11.01.2023, 7 Sa 423/21)

Hinweis: wer direkt bei seinem aktuellen Arbeitgeber in Rente geht, muss keinen besonderen Antrag stellen. Dem Arbeitgeber ist dann der Übergang in die Rente bekannt.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggeman & Partner, Hamburg