„Der Betriebsrat darf eine Schulung zum Thema Mobbing für erforderlich halten, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, aus denen sich Mobbing entwickeln kann“, so entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) hinsichtlich der Seminarteilnahme eines stellvertretenden BR-Vorsitzenden in einem Betrieb mit rd. 600 Beschäftigten. In dem konkreten Fall war ein Mitarbeiter nach einer “ausgeheilten” Suchterkrankung wiederholt von einem anderen Mitarbeiter angerempelt, abschätzig behandelt (“wir kennen ja dein Problemchen”) und gegenüber anderen Mitarbeitern verunglimpft worden.

Herausgestellt wurde vom BAG, dass „schon die Darlegung von Konflikten“ ausreichend ist, “die als Vorstufen eines etwaigen Mobbingverhaltens anzusehen sind“ und so einen Schulungsbedürfnis begründen. So kann auch der Betriebsrat aufgrund ihm bekanntgewordener Konflikte initiativ werden wollen, um etwa durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung der Entstehung von Mobbing oder weiteren Mobbingfällen entgegenzuwirken. Insgesamt wurde anerkannt, dass ein Betriebsrat „für die Wahrnehmung seiner Aufgaben bei konkreten Konfliktlagen nicht nur rechtliche, sondern auch soziale und psychologische Problemstellungen beurteilen muss“. Dies selbst dann, wenn im Betrieb bereits eine Suchtberatung vorhanden ist.

(Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 7 ABR 95/12)