Anspruch auf 11stündige Ruhezeit

Ein immer wieder kehrender Streit dreht sich um die Frage, ob Betriebsratsarbeit als Arbeitszeit zu werten ist und hierfür die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes greifen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt zur Anwendung der 11stündigen Ruhezeit klargestellt: „Ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten außerhalb seiner Arbeitszeit tagsüber an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, ist berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht einzustellen, wenn nur dadurch eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag gewährleistet ist, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.“ Das BAG verweist auf die ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 Abs. 1 ArbZG, die dem Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu gewähren ist. „Bei der Beurteilung, ob dem Betriebsratsmitglied in einer solchen Situation die Fortsetzung der Arbeit in der Nachtschicht wegen der bevorstehenden Betriebsratstätigkeit unzumutbar ist, sei die Wertung des § 5 Abs. 1 ArbZG zu berücksichtigen“, so das Gericht.

In dem entschiedenen Fall hatte das BR-Mitglied die Nachtschicht, die bis 06:00 Uhr gehen sollte, um 03:00 Uhr beendet, weil um 13:00 Uhr die Betriebsratssitzung beginnen sollte. Der Arbeitgeber wollte die weitere Zeit jedoch nicht dem Arbeitszeitkonto gutschreiben, so dass es zur Klage kam. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Januar 2017 – 7 AZR 224/15)