Arbeitgeber dürfen die Nutzung von Handys während der Arbeitszeit nicht ohne Zustimmung des Betriebsrats generell untersagen. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr.1 BetrVG zu. Ein solches generelles Handyverbot betrifft nicht das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten. Denn Arbeitnehmer können ihre Arbeitspflicht grundsätzlich auch dann uneingeschränkt erfüllen, wenn sie gelegentlich einen Blick auf ihr Handy werfen. Diese Auffassung hat jetzt das Arbeitsgericht München in einer Entscheidung vom 18.11.2015 vertreten.
In einem Unternehmen mit ca. 500 Beschäftigten hatte der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrates ein Handyverbot ausgesprochen. Der Betriebsrat reklamierte die Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte und beantragte eine einstweiligen Unterlassungsverfügung. Mit Erfolg.
Das Gericht: Ein solches Verbot betrifft nicht das (mitbestimmungsfreie) Arbeitsverhalten. Ein gelegentlicher Blick aufs Handy ist zulässig. Im Übrigen lenkt auch nicht jede Nutzung des Handys zu Kommunikationszwecken von der Arbeitsleistung ab. So kann es z.B. für die Konzentration am Arbeitsplatz sogar förderlich sein, wenn ein Arbeitnehmer weiß, dass er bei Bedarf für seine Kinder oder pflegebedürftigen Eltern erreichbar ist. Ein ausdrückliches Verbot kann, so das Gericht, nur dann zulässig sein, wenn bei der Kundenberatung oder –bedienung unmittelbar die Dienstleistung beeinträchtigt wäre.
ArbG München 18.11.2015, 9 BVGa 52/15