Wird ein Headset-System dafür genutzt, durch Vorgesetzte die Gespräche von Mitarbeitern mitzuhören, liegt ein technisches Überwachungssystem im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor. In einer jetzt veröffentichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 16.07.2024 – 1 ABR 16/23) ging es um eine Filiale eines Bekleidungsunternehmens, das Headsets für die innerbetriebliche Kommunikation einsetzt. Mit insg. 34 Headsets sind die Arbeitnehmer in den Bereichen Kasse und Umkleidekabine sowie das Aufräum- und Returnteam ausgestattet. Die Headsets sind über
eine – lokal eingerichtete – Basisstation miteinander verbunden und ermöglicht die Live-Kommunikation an die übrigen aktiven Geräte. Für Führungskräfte und Supervisoren besteht eine Nutzungspflicht. Der zuständige Betriebsrat beantragte beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass das Tragen der Headsets mitbestimmungspflichtig ist. Schlussendlich erkannte das BAG den Anspruch an. In der Begründung heißt es u.a.: „Die Abläufe einer technikgestützten Datenermittlung sind für den Arbeitnehmer häufig nicht wahrnehmbar und es fehlt regelmäig an einer Möglichkeit, sich ihr zu entziehen.“
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt
Dadurch wird, so das Gericht, die Möglichkeit der freien Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigt. Schließlich liege in dem System die Möglichkeit, das Verhalten und die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.
Anmerkung: Das besondere an der Entscheidung ist, dass keine Daten gespeichert wurden, aber durch die gleichzeitige Übertragung an alle Nutzer eine Überwachung vorliegt.
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg
Tags: § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, Arbeitnehmer, Betriebsrat, freie Entfaltug, Gespräche, Headset, Leistung, Nutzungspflicht, Persönlichkeitsrecht, Überwachung, Unterlassung, Verhalten, Vorgesetzte