In einem bedeutenden Urteil hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden: Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Überstundenzuschläge ab der ersten Überstunde. In dem Fall ging es um eine Pflegekraft mit 40% Teilzeit, die gemäß Tarifvertrag Zuschläge zu Überstunden erst dann erhalten sollte, wenn die Arbeitszeit von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern überschritten würde.

Überstundenzuschläge eingeklagt

Sie verlangte nun von Ihrem Arbeitgeber, für ein Arbeitszeitguthaben von rd. 129 Stunden auch die Zuschläge von 30% gutzuschreiben. Zusätzlich verlangte sie eine Entschädigung von 3 Monatsgehältern wegen Diskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht sprach ihr die Zeitgutschrift zu und darüberhinaus EUR 250,00 Entschädigung (Urteil Bundsarbeitsgericht vom 05. Dez. 2024 – 8 AZR 370/20).
Das Gericht stellte eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts fest, die sich in der tariflichen Regelung ausdrückt. Wie zuvor auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschieden, ist eine solche Tarifregelung wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam, soweit bei einer Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteiligen Absenkung der Grenze erfolgt.
Anmerkung: Gemeint ist damit, es kann nicht erst die ‚Schwelle‘ der Vollzeitbeschäftigung erfüllt werden müssen, sondern die Tarifparteien müssen eine besondere Regelung für solche Überstunden treffen.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg