Die Arbeitsgerichte haben sich dem Thema der Matrixstrukturen angenommen und hierzu u.a. auch für internationale Konzern grundsätzlich entschieden (siehe BAG v. 26.05.2021 – 7 ABR 17/20 – unser Beitrag unten). Aber ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Kiel zeigt: Es kommt auf die Details an. In dem Fall ging es um Software-Entwickler, die am Standort arbeiteten, allerdings keinen direkten Arbeitsvertrag mit dem dortigen Arbeitgeber hatten. Geführt wurden die Entwickler (angestellt über eine Drittfirma) von einem Manager, der in der Matrixstruktur für Entwickler verschiedener Standorte tätig ist. Dieser Vorgesetzte wiederum hatte einen Arbeitsvertrag zum Unternehmen am Standort des Betriebsrates. Der Betriebsrat verlangte nun im Gerichtsverfahren die Aufhebung der beschäftigten Standort-Entwickler, da ihm hierzu keine Anhörung vorgelegt worden war (genau genommen wollte der BR also seine Rechte nach § 99 BetrVG gesichert sehen). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Kiel folgt dem Betriebsrat nicht. In der Begründung des Gerichts wird darauf verwiesen, die Tätigkeit der Entwickler sei nicht auf einen Standort bezogen, sondern „Teil diverser internationaler Projekte“ im weltweiten Konzernnetzwerk. Zwar liege während der Zusammenarbeit eine enge Verzahnung der jeweiligen Arbeitsschritte (am Standort) vor, hier würde aber nur kooperiert, ohne Teil des Betriebs zu sein, so das LAG (Beschluss v. 18.01.2022  2 TaBV 25/21).

Anmerkung:

Die Entscheidung fügt sich bedauerlicherweise nicht in den Kreis bisheriger Entscheidungen von Landesarbeitsgerichten zugunsten der notwendigen Anhörung ein (siehe u.a. LAG Düsseldorf v. 10.02.2016). Möglicherweise war hier im konkreten Fall die ‚Eingliederung‘ und Weisungsgebundenheit nicht ausreichend. Fest steht andererseits: Das fachliche Weisungsrecht wird in einer Matrixstruktur dem Vorgesetzten, dem Matrix-Manager übertragen. Liegt also eine an sich weisungsgebundene Tätigkeit (hier der Software-Entwickler) vor, wird innerhalb der Betriebsorganisation der (gemeinsame) Betriebszweck verwirklicht. Es würde also im Zweifel eine der Arbeitnehmerüberlassung vergleichbare Situation vorliegen, die wiederum ebenso zur notwendigen Anhörung nach § 99 BetrVG hätte führen müssen, eben weil die Tätigkeit am Standort des gebildeten Betriebsrates erfolgt.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg