Aus Sicht von Arbeitnehmervertretern möchte man aufschreien: „Das darf doch nicht wahr sein.“. Immer wieder entscheiden Gerichte, ein Diebstahl, selbst von Müll, kann zur fristlosen Kündigung führen. Im konkreten Fall ging es um Einzelteile aus unbrauchbar gewordenen IT-Geräten, die der Arbeitgeber kostenfrei von einem Spezial-Unternehmen entsorgen ließ. Aus unstreitig als „Müll“ zu entsorgenden Geräten hatte der beim Arbeitgeber angestellte Kläger drei Teile ausgebaut, an sich genommen und für insgesamt 40 Euro an private Drittabnehmer veräußert.

Müll mitnehmen enspricht schwerem Vertrauensbruch = Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wertete dies als „schweren Vertrauensbruch“ und bestätigte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der allerdings auch erst 2 Jahre beschäftigt war. Nicht-Juristen wird nicht einleuchten, wieso völlig wertloser und zur Total-Entsorgung vorgesehener Müll nur aus formellen Gründen zur Kündigung führen kann – sogar ohne vorherige Abmahnung. Allerdings war hier nicht von einer ‚Geringwertigkeit‘ auszugehen (immerhin wurden 40 Euro realisiert) und das Beschäftigungsverhältnis hat nur kurz bestanden. (LAG Berlin-Brandenburg v. 28.04.2021)