Gemäß einer aktuellen Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 29. Juni 2023 wurde ein Fall öffentlicher Videoüberwachung behandelt, bei dem ein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug aufgedeckt wurde. Das Gericht stellte fest, dass die Überwachungseinrichtung offenbar nicht vollständig im Einklang mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stand. Trotzdem entschied das BAG, dass im Falle vorsätzlich vertragswidrigen Verhaltens kein Verwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess bestehe.

Der besagte Fall beinhaltete einen Kläger, der das Werksgelände betrat, dieses jedoch vor Schichtbeginn wieder verließ. Das gesamte Geschehen wurde durch eine offene Videoüberwachung aufgezeichnet. Obwohl die vorherigen Instanzen dem Kläger Recht gegeben hatten, wies das BAG letztendlich die Klage ab.

(Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht v. 29.06.2023 – Az: 2 AZR 296/22 -)

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg