Die Frage einer möglichen Benachteiligung von Teilzeitkräften bei der Betriebsrente stellt sich immer wieder. Zu einer Besonderheit, einem stetigen Wechsel von Vollzeit und Teilzeit, musste jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden. Im Gegensatz zur Vor-Instanz entschied das BAG gegen die Klägerin.

Der vorliegende Pensionsplan sah vor, das sich „das „Einkommen“ als Basis des „ruhegeldfähigen Arbeitseinkommens“ für die jeweiligen Zeitabschnitte (Voll- oder Teilzeit) proportional erhöht bzw. reduziert.  Bei – phasenweise – in Teilzeit tätigen Arbeitnehmern führe die zu einem sich jeweils ergebenden unter 1,0 liegenden Beschäftigungsgrad. Hierin sah das Gericht keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung unter Beachtung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes.

Das Gericht stellte fest, „die Berechnung des Ruhegelds unter Berücksichtigung eines auf die gesamte anrechenbare Dienstzeit zu ermittelnden Beschäftigungsgrads entspricht dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG normierten Pro-rata-temporis-Grundsatz“. Da es in dem Fall auch um ein teilweises Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze ging (mit jeweils unterschiedlichen Beitragssätzen), wurde diese Grundsatz auch im Fall der sog. gespaltenen Rentenformel akzeptiert.

Interessant ist allerdings der Hinweis des Gerichts, dass zwar Generalisierungen und Typisierungen zulässig sind, wenn sie nur in geringfügigen und besonders gelagerten Fällen zu Ungerechtigkeiten und Härten führen. Andererseits können aber auch  „in größerem Umfang systemwidrige Benachteiligungen entstehen“. Solche wurde hier nicht angenommen, zeigen aber die Notwendigkeit auf, immer nach „systemwidrigen“ Ergebnissen zu zu suchen. (Urteil vom 3.6.2020, 3 AZR 480/18)

Wolfgang Steen, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Spezialist für betrieblche Altersversorgung