LAG spricht Kurier Fahrrad und Smartphone zu
In dem (leider typischen) Fall wurden die Fahrer nach Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Außerdem können sie – was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 0,25 € für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen. Fahrräder oder Handys wurden jedoch nicht vom Arbeitgeber gestellt. Ein Kläger forderte nun, beides zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Das LAG Hessen prüfte die Verträge nach den Grundsätzen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellte eine unzulässige Benachteiligung fest. „Betriebsmittel und deren Kosten sind nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trägt auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig sind. Somit muss der Lieferdienst bzw. der Beklagte Fahrräder bzw. Smartphones zur Verfügung stellen“, so das Gericht, das allen Klägern recht gab (Hessisches LAG v. 12.3.2021 – 14 Sa 306/20)