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2021 / Monat August

BEM mit Begleitung

 

Vertrauensperson kann bei der betrieblichen Eingliederung BEM teilnehmen

Das Teilhabestärkungsgesetz hat die Spielregeln für das BEM verändert: Nach dem mit Wirkung zum 10.6.2021 eingefügten § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Beschäftigte bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements “zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.”


Auch Kuriere habe Rechte

LAG spricht Kurier Fahrrad und Smartphone zu
In dem (leider typischen) Fall wurden die Fahrer nach Arbeitsvertrag verpflichtet, nur auf Fahrrädern in verkehrstauglichem Zustand zu fahren. Außerdem können sie – was nicht im Arbeitsvertrag geregelt wurde – je gearbeiteter Stunde ein Guthaben von 0,25 € für Fahrradreparaturen bei einem Vertragspartner ihres Arbeitgebers abrufen. Fahrräder oder Handys wurden jedoch nicht vom Arbeitgeber gestellt. Ein Kläger forderte nun, beides zur Verfügung gestellt zu bekommen.

Das LAG Hessen prüfte die Verträge nach den Grundsätzen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und stellte eine unzulässige Benachteiligung fest. „Betriebsmittel und deren Kosten sind nach der gesetzlichen Wertung vom Arbeitgeber zu stellen. Er trägt auch das Risiko, wenn diese nicht einsatzfähig sind. Somit muss der Lieferdienst bzw. der Beklagte Fahrräder bzw. Smartphones zur Verfügung stellen“, so das Gericht, das allen Klägern recht gab (Hessisches LAG v. 12.3.2021 – 14 Sa 306/20)


Facebook-Seite des Arbeitgebers ist mitbestimmungspflichtig

 

Der Umgang mit sozialen Medien muss geregelt werden

Die deutsche Rentenversicherung Bund (RV) hat verschiedene Kanäle bei sozialen Medien eingestellt. Durch die Eröffnung dieser Kanäle hat die DRV Bund technische Einrichtungen eingeführt und nutzt sie seither. Bei allen genannten Kanälen (Facebook, Twitter) können

externe Nutzer die eingestellten Beiträge kommentieren. Der Personalrat hat beantragt festzustellen, dass ihm unter dem Aspekt der Verhaltens- und Leistungskontrolle ein Mitbestimmungsrecht gemäß

  • 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zusteht (analoge Regelung wie § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Er hat eine Dienstvereinbarung verlangt, die den Umgang mit den sozialen Medien auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten regelt. Kommentare und auch Bilder von Nutzern der sozialen Netzwerke könnten die Persönlichkeitsrechte

und das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Beschäftigten beeinträchtigen. Auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an. Es ist anerkannt, dass eine technische Einrichtung schon dann zu Überwachung bestimmt ist, wenn eine Kontrolle objektiv möglich ist. Die Möglichkeit, dass Nutzer im Rahmen von Kommentaren auch Angaben in das System eingeben, die sich auf die Leistung oder das Verhalten von Beschäftigten beziehen, besteht jedoch. Dies genügt auch, so das Verwaltungsgericht. Die Mitbestimmung wurde anerkannt (VG Berlin, Beschluss vom 29.05.2020, 72 K 7.19 PVB).


„Videoüberwachung“ muss verhältnismäßig sein

Ständige Rechtsprechung: Keine Dauerüberwachung / Videoüberwachung zulässig
Der Arbeitgeber pochte auf Eigentumsschutz. An dem Standort werden Waren aus den Sortimenten Food-Trocken und Tiefkühlkost gelagert und umgeschlagen. Es werden 388 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwischen 50 und 130 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschäftigt. Im Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2019 kam es im Bereich Spirituosen zu Diebstählen mit einem Wert von über 50.000,00 EUR und im Bereich Drogerieartikeln mit einem Wert von 8.000,00 EUR. Ende 2019 sind drei Niederhubwagen des Herstellers Jungheinrich im Wert von ca. 7.500,00 EUR als gestohlen gemeldet worden.

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Das arbeitsunfähige Betriebsratsmitglied

 

BAG verbietet Sitzungsteilnahme von Freigestellten bei Krankheit

In dem Fall hatte sich ein freigestelltes BR-Mitglied von einem Arzt bestätigen lassen, trotz Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für 45 Minuten an einer Sitzung teilnehmen zu können.
Das Gericht dazu ausdrücklich für Freigestellte klar: Eine Arbeitsunfähigkeit ist nach der „ausgeübten“ Tätigkeit zu bewerten.
„Eine Verhinderung im Sinne (hier: im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) liegt vor, wenn der Betriebsratsvorsitzende aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben Für den Begriff der „Arbeitsunfähigkeit“ ist eine vom Arzt nach objektiven Maßstäben vorzunehmende Bewertung des Gesundheitszustands maßgebend. Die Arbeitsfähigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung, wie sie der Arbeitgeber ohne die Arbeitsunfähigkeit als vertragsgemäß annehmen muss. Arbeitsunfähigkeit liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann oder nicht mehr ausüben sollte, weil die Heilung der Krankheit nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert würde. Nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder sind allerdings von ihrer Pflicht zur vertraglichen Arbeitsleistung befreit und werden durch die BR-Arbeit voll in Anspruch genommen. Infolgedessen beurteilt sich bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied die Arbeitsunfähigkeit nach der von ihm auszuübenden Betriebsratstätigkeit.

Es kommt darauf an, ob das Betriebsratsmitglied die zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit „ausgeübte Tätigkeit“ nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Attestiert ein Arzt einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied arbeitsunfähig erkrankt zu sein, steht damit fest, dass diesem eine Erfüllung der ihm während seiner Freistellung nach § 38 Abs. 1 BetrVG obliegenden Pflichten krankheitsbedingt nicht möglich und es an der Wahrnehmung seiner Betriebsratstätigkeit gehindert ist. Dass es sich bei der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben um die Wahrnehmung eines Ehrenamts handelt (§ 37 Abs. 1 BetrVG), ist insoweit unerheblich.

„Erlaubnis“ des Arztes zählt nicht

Auf die Behauptung des Betriebsrats, wonach der Arzt ihm erlaubt habe, bis zu 45 Minuten an Erörterungen des Betriebsrats teilzunehmen, kommt es nicht an. Eine „Teilarbeitsunfähigkeit“ im Sinne einer nur partiellen Unmöglichkeit zur Ausübung von Betriebsratsaufgaben gibt es bei einem vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied nicht. Hiergegen sprechen vor allem Gründe der Praktikabilität und der Rechtssicherheit. Hinge der Verhinderungsfall eines arbeitsunfähig erkrankten (freigestellten) Betriebsratsmitglieds von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, würde dies die Feststellung einer Verhinderung erheblich erschweren und damit die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats beeinträchtigen. Es bestünde die Gefahr, dass Betriebsratsbeschlüsse, die während der Zeit der partiellen „Amtsunfähigkeit“ des Betriebsratsmitglieds gefasst werden, mit dem Makel der Unwirksamkeit behaftet sind.“ (BAG v. 28. Juli 2020 – 1 ABR 5/19)



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