Vertrauensperson kann bei der betrieblichen Eingliederung BEM teilnehmen

Das Teilhabestärkungsgesetz hat die Spielregeln für das BEM verändert: Nach dem mit Wirkung zum 10.6.2021 eingefügten § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX können Beschäftigte bei der Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements “zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.”