Der Umgang mit sozialen Medien muss geregelt werden

Die deutsche Rentenversicherung Bund (RV) hat verschiedene Kanäle bei sozialen Medien eingestellt. Durch die Eröffnung dieser Kanäle hat die DRV Bund technische Einrichtungen eingeführt und nutzt sie seither. Bei allen genannten Kanälen (Facebook, Twitter) können

externe Nutzer die eingestellten Beiträge kommentieren. Der Personalrat hat beantragt festzustellen, dass ihm unter dem Aspekt der Verhaltens- und Leistungskontrolle ein Mitbestimmungsrecht gemäß

  • 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG zusteht (analoge Regelung wie § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Er hat eine Dienstvereinbarung verlangt, die den Umgang mit den sozialen Medien auch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten regelt. Kommentare und auch Bilder von Nutzern der sozialen Netzwerke könnten die Persönlichkeitsrechte

und das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Beschäftigten beeinträchtigen. Auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an. Es ist anerkannt, dass eine technische Einrichtung schon dann zu Überwachung bestimmt ist, wenn eine Kontrolle objektiv möglich ist. Die Möglichkeit, dass Nutzer im Rahmen von Kommentaren auch Angaben in das System eingeben, die sich auf die Leistung oder das Verhalten von Beschäftigten beziehen, besteht jedoch. Dies genügt auch, so das Verwaltungsgericht. Die Mitbestimmung wurde anerkannt (VG Berlin, Beschluss vom 29.05.2020, 72 K 7.19 PVB).