Ständige Rechtsprechung: Keine Dauerüberwachung / Videoüberwachung zulässig
Der Arbeitgeber pochte auf Eigentumsschutz. An dem Standort werden Waren aus den Sortimenten Food-Trocken und Tiefkühlkost gelagert und umgeschlagen. Es werden 388 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie zwischen 50 und 130 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer beschäftigt. Im Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2019 kam es im Bereich Spirituosen zu Diebstählen mit einem Wert von über 50.000,00 EUR und im Bereich Drogerieartikeln mit einem Wert von 8.000,00 EUR. Ende 2019 sind drei Niederhubwagen des Herstellers Jungheinrich im Wert von ca. 7.500,00 EUR als gestohlen gemeldet worden.

Das Arbeitsgericht: „Zwar besteht ein schützenswertes Interesse an der Videoüberwachung. Eine Dauerüberwachung ist jedoch nicht angemessen. Zu unterscheiden ist, ob ein zurechenbarer Anlass für die Datenerhebung besteht oder diese anlasslos erfolgt und damit praktisch jeden treffen kann.“ Weiter meinte das Gericht, die Betriebsparteien hätten Schadenshöhe und Eingriff durch Überwachung abwägen müssen (ArbG Hamm v. 09.03. 2021 – 1 BV 10/20).