Betriebsrat hat Anspruch auf Namen von Schwerbehinderten
In dem Fall hatte der Betriebsrat die Anzahl und Namen der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten verlangt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Stuttgart erkannte den Anspruch an, weil der Betriebsrat die angeforderte Information benötigt, um die in § 176 Satz 1 SGB IX genannte Aufgabe der Förderung schwerbehinderter Menschen durchführen zu können. Diese betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe steht nicht zur Disposition der Arbeitnehmer, sodass es nicht etwa darauf ankommt, ob sie einverstanden sind mit der Datenübermittlung an den Betriebsrat. Konkret heißt es in der Entscheidung: Bezüglich der in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG genannten Aufgabe von Betriebsräten zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen folgt nicht die Beschränkung auf eine passive Rolle, sondern der Aufruf zu einem aktiven Handeln.
Allerdings müssen Betriebsräte bei der Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener
Daten das Vertraulichkeitsinteresse der betroffenen Beschäftigten strikt beachten und deshalb Vorkehrungen treffen. Hierzu zählt das Gericht den zuverlässigen Verschluss der Daten in Schränken, die Begrenzung von Zugriffsmöglichkeiten und deren Beschränkung auf einzelne Betriebsratsmitglieder sowie die Durchführung der Datenlöschung nach Durchführung von gesetzlich zugewiesenen Überwachungsmaßnahmen. Allgemein führt das Gericht zum technischen und organisatorischen Datenschutz durch Betriebsräte aus, dass hierzu neben der freiwilligen Benennung eines „Datenschutz-Sonderbeauftragten“ aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder beispielsweise eine verpflichtende Grundschulung zum Datenschutz für das gesamte Gremium und die Entwicklung eines Datenschutzkonzepts gehört. Aber generell besteht die Verpflichtung zur Einhaltung des Datenschutz durch Betriebsräte ohnehin gemäß § 79a BetrVG (LAG Stuttgart, Beschluss vom 20.05.2022, 12 TaBV 4/21)