„Auch die Teilnahme des 3. Ersatzmitglieds einer Liste des Betriebsrats an einer Grundlagenschulung im Betriebsverfassungsrecht kann im Einzelfall erforderlich sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Entsendung. Maßgebliche Bedeutung kommt insoweit den Heranziehungszahlen des 3. Ersatzmitglieds derselben Liste in der Vergangenheit zu“, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

In dem Fall hatte der BR beschlossen, das 3. Ersatzmitglied einer Liste zu einer 3tägigen Grundlagenschulung zu schicken (BR 1 Kompaktkurs – Kosten rd. € 1.000). Der BR hatte dabei die Prognoseentscheidung getroffen, dass nach der Häufigkeit der Heranziehung des Ersatzmitglieds von mehr als 40% während der Wahlperiode auszugehen war. Dafür legte der BR auch die Zahlen der Vergangenheit vor, vor allem die Abwesenheit des zu Vertretenen, der häufig verhindert war und nur an 45% der Sitzungen teilgenommen hatte. Das Gericht stellte klar, dass durch „größere Flexibilität“ der Sitzungen oder – im Einzelfall – Informationen und Erläuterungen der betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagen (in der jeweiligen Sitzung) eventuell eine Schulung nicht erforderlich werden könnte. Anderseits sprachen die Häufigkeit der Sitzungen (1 x wöchentlich) und die Kündigung von 30 Betriebsvereinbarungen durch den Arbeitgeber für eine, auch künftige regelmäßige Teilnahme des Ersatz-Mitgliedes. Grundsätzlich wies das Gericht auf den Beurteilungsspielraum des BR-Gremiums zum Zeitpunkt der Beschlussfassung hin. Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist dann nur vorzutragen, welche Umstände die Entscheidung des BR beeinflusst haben. „Eine vorgerichtliche Erörterung mit dem Arbeitgeber ist nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass die herangezogenen Umstände zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits vorgelegen haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen eine derartige Entscheidung getroffen hätte.“ Es kommt also nicht darauf an, in welchem Umfang das Ersatzmitglied tatsächlich (später) herangezogen worden ist, sondern in welchem Umfang sein Vorgänger vor der Beschlussfassung herangezogen worden war.
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. April 2016 – 1 TaBV 63/15)