Rentenminderungen treten ein, wenn die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird. Der Abschlag beträgt 0,3% pro Monat. Solche Kürzungen können durch Zahlungen in die Rentenkasse ausgeglichen werden (§ 187a SGB VI). Dies lässt sich sogar steuerlich günstiger gestalten, als die volle Abfindungszahlung versteuern zu müssen.
Eine solche Zahlung ist für Arbeitnehmer ab dem 50. Lebensjahr möglich, es muss aber vorher eine Rentenauskunft eingeholt werden und der Rentenversicherungsträger die entsprechende Höhe der zu zahlenden Beiträge mitteilen. Der Ausgleich der Rentenminderung ist freiwillig. Für die Zahlung verantwortlich sind die Versicherten selbst, jedoch kann die Zahlung auch durch Dritte, zum Beispiel  im Rahmen eines Sozialplans oder einer Abfindung durch den Arbeitgeber übernommen werden.

Wie viele Beiträge Versicherte zahlen, können sie selbst entscheiden, sie wirken als dynamischer Zuschlag zu der auf Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen beruhenden Rente. Auch Teilzahlungen sind ausdrücklich zulässig und können im Kalenderjahr zweimal vorgenommen werden. Übernimmt der Arbeitgeber die Zahlungen der Beiträge im Sinne des § 187a SGB VI, sind sie für den Arbeitnehmer steuerfrei, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen (§ 3 Nr. 28 EStG). Die andere Hälfte der Beiträge, die der Arbeitgeber leistet, ist lohnsteuerpflichtig.
Diese Möglichkeit ist gerade bei Auflösungs- oder Altersteilzeitverhandlungen sehr interessant. Lassen Sie sich aber auf jeden Fall von einem Steuerberater beraten, was für Sie der beste Weg ist.

Hinweis: Wir sind als Arbeitsrechtler keine Steuerberater und und können keine verbindlichen Auskünfte im Steuerrecht geben. Der vorstehende Beitrag stellt nur eine Möglichkeit dar, muss aber jeweils individuell steuerlich bewertet werden. Für die steuerliche Richtigkeit übernehmen wir  ausdrücklich keine Haftung.