Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde das Wahlalter für Betriebsratswahlen auf das 16. Lebensjahr herabgesetzt. Das hat weitreichende Folgen. In vielen Betrieben könnte sich die Betriebsratsgröße ändern. Und selbst für einige Beteiligungsrechte spielt die Wahlberechtigung eine Rolle. Einen Betriebsrat gibt es nur in Betrieben ab fünf Beschäftigten. Die müssen aber alle wahlberechtigt sein (§ 1 BetrVG). Ab jetzt zählen allerdings Beschäftigte bereits ab dem 16. Lebensjahr mit und damit in der Regel die Auszubildenden. Durch das Herabsetzen des Wahlalters könnten nun mehr Betriebe Arbeitnehmervertretungen gründen. Gibt es noch keinen Betriebsrat, so muss auf einer Betriebsversammlung ein Wahlvorstand gebildet werden, der die Betriebsratswahlen organisiert. Das ist jedenfalls ein Weg für eine Neugründung. Zu dieser Betriebsversammlung laden drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ein. Einladen kann nun, wer 16 Jahre alt ist (§ 17 BetrVG). Auch die Frage, wie groß das Gremium in den Betrieben sein darf, hängt – jedenfalls in kleinen und mittelgroßen Betrieben – von der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten ab. Bei bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeiter:innen darf ein Betriebsratsmitglied gewählt werden, bei 21 bis 50 Mitarbeiter:innen besteht der Betriebsrat aus drei Personen. Werden nun bereits die 16-Jährigen mitgezählt, so könnte sich schneller ein größeres Gremium ergeben. Bei 51 bis 100 Beschäftigten besteht das Betriebsratsgremium aus fünf Personen (§ 9 BetrVG).
Auswirkungen auf Beteiligungsrechte der §§ 99 und 111 BetrVG
Das Herabsetzen des Wahlalters könnte auch Auswirkungen auf einige Beteiligungsrechte haben. So greift das enorm wichtige Beteiligungsrecht bei personellen Einzelmaßnahmen erst ab einer Unternehmensgröße (nicht Betriebsgröße) von in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern: Erst dann hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Hier zählen nun also die Beschäftigten ab 16 mit. Genauso muss der Unternehmer – wenn mehr als 20 wahlberechtigte Beschäftigte vorhanden sind – den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat beraten (§ 111 BetrVG). Da nun die jüngeren Leute mitzählen, könnte die Informations- und Beratungspflicht für mehr Betriebe relevant werden.

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