Betriebsräte sehen sich zunehmend mit der Einführung von Künstlicher Intelligenz im Betrieb konfrontiert. Bereits die Nutzung von ChatGPT oder Microsoft Azure löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 Nr. 6 BetrVG aus. Personenbezogene Daten werden zwangsläufig erfasst, wenn Beschäftigte
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„Neues Arbeitsrecht in 2024 und Handlungstraining“
06. – 08. September 2023
Veranstaltungsort: Urban nature Hotel St. Peter Ording, Fritz-Wischer-Str. 13, 25826 Sankt Peter-Ording – Tel.: 04863 47600
Für viele Betriebsräte stellt sich die Frage: wie setzen wir unsere Ideen und Forderungen praktisch um. Das BetrVG liefert hierfür genügend Ansätze, sei es in Einigungsstellen oder Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. Auch wenn es nicht immer so weit kommen muss, sollte Betriebsräte wissen, welche Möglichkeiten genutzt werden können.
Wir werden anhand praktischer Beispiele darstellen, wann ein Betriebsrat erfolgreich handeln konnte oder an welchen Stellen sich ‚Klippen‘ befinden, die überwunden werden müssen.
Rückkehr in Präsenz – Adieu home office?
Schulungsanspruch für Betriebsräte
Betriebsratsmitglieder (nicht nur neu Gewählte) haben Anspruch auf Schulungen, wenn das Gremium es so entscheidet. Grundkenntnisse im Betriebsverfassungs- und Arbeitsrecht sind immer erforderlich, auch im Bereich Arbeitsschutzrecht. Gesetzliche Grundlage ist der § 37 Abs. 6 BetrVG.
Worauf ist zu achten?
Neues Wahlalter bei Betriebsratwahlen
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde das Wahlalter für Betriebsratswahlen auf das 16. Lebensjahr herabgesetzt. Das hat weitreichende Folgen. In vielen Betrieben könnte sich die Betriebsratsgröße ändern. Und selbst für einige Beteiligungsrechte spielt die Wahlberechtigung eine Rolle.
Schulungsanspruch durch Einstweilige Verfügung durchsetzen Neue Sichtweise auch durch LAG Frankfurt
„Auch der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den Schulungs-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten anlässlich einer Betriebsratsschulung kann im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden (Änderung der bisherigen Rechtsprechung)“. Wenn eine Teilnahme an einer Betriebsratsschulung erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist, dann kann sowohl die Teilnahme hieran, als auch die Freistellung von den hierfür anfallenden Schulungs-, Unterkunfts- und Reisekosten im Wege der Einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, so das LAG Frankfurt vom 14.02.2019.
In dem Fall bestand Streit hinsichtlich der Teilnahme von zwei Mitgliedern eines fünfköpfigen Filial-Betriebsrats an der Betriebsratsschulung „Handlungsfelder und Beteiligungsrechte für die betriebliche Interessenvertretung angesichts von Digitalisierung und Entwicklung des stationären Einzelhandels“ sowie der Freistellung von den damit verbundenen Kosten.