Am 21. Mai 2021 beschloss der deutsche Bundestag das sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Es sollte ursprünglich eigentlich Betriebsrätestärkungsgesetz heißen. Ein Anspruch ist, der abnehmenden Zahl von Betriebsräten entgegenzuwirken.

Mit dem Gesetz wird die Gründung von einem Betriebsrat erleichtert

In Betrieben unter 20 Beschäftigten sind überhaupt keine Stützunterschriften für die Kandidaten mehr erforderlich, in Betrieben bis zu 100 nur noch 2. Erst in Betrieben ab 100 Arbeitnehmern sind 5 % der Belegschaft zur Unterstützung notwendig, maximal jedoch 50 Unterschriften. Außerdem ist das vereinfachte Wahlverfahren jetzt in Betrieben mit max. 100 Beschäftigten anzuwenden.

Verstärkung des Kündigungsschutzes

Auch der Kündigungsschutz bei der Gründung eines Betriebsrates wurde verstärkt. Bereits die Vorbereitungshandlungen sind geschützt, also etwa die Absprache mit Kollegen zu einer Betriebsratsgründung. Notfalls kann auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben werden. Ab diesem Zeitpunkt darf den Initiatoren für eine Zeit bis zur Einladung zur Betriebsratswahl (längstens 3 Monate) nicht gekündigt werden.