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Schlagwort-Archiv: Stützunterschriften

Modernisierung der Betriebsverfassung – Gründung von Betriebsräten

Am 21. Mai 2021 beschloss der deutsche Bundestag das sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Es sollte ursprünglich eigentlich Betriebsrätestärkungsgesetz heißen. Ein Anspruch ist, der abnehmenden Zahl von Betriebsräten entgegenzuwirken.

Mit dem Gesetz wird die Gründung von einem Betriebsrat erleichtert

In Betrieben unter 20 Beschäftigten sind überhaupt keine Stützunterschriften für die Kandidaten mehr erforderlich,

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Entwurf „Betriebsrätestärkungsgesetz“

Wichtig für Betriebsrätinnen und Betriebsräte:

folgende Regelungen sind geplant

  • Das vereinfachte Wahlverfahren wird sowohl für die Wahl des Betriebsrats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausgeweitet.
  • Der besondere Kündigungsschutz für die Initiatoren einer Betriebsratswahl wird ausgeweitet.
  • Die Altersgrenze für Auszubildende bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung wird gestrichen.
  • Das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung wird ausgeweitet und die Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung ermöglicht.
  • Im Hinblick auf die Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von KI und von Informations- und Kommunikationstechnik im Betrieb wird 
    • festgelegt, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat als erforderlich gilt,
    • klargestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist,
    • sichergestellt, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung einer KI erstellt werden.
  • Betriebsräte erhalten die Möglichkeit, unter ausschließlich selbst gesetzten Rahmenbedingungen und unter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz durchzuführen.
  • Es wird klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen unter Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden können.
  • Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die Verarbeitung durch den Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben erfolgt.
  • In § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG wird ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.


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