Streicht der Arbeitgeber nach mehreren Korrekturwünschen des Arbeitnehmers die bisher im Arbeitszeugnis enthaltene Dankens- und Wunschformel, ist dies eine unzulässige Maßregelung nach § 612a BGB. In dem Fall hatte der Arbeitgeber zunächst formuliert, man danke für die wertvolle Mitarbeit und wünsche für den weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und viel Erfolg. Da die Arbeitnehmerin aber verschiedene Änderungswünsche äußerte, strich der Arbeitgeber diese Dankens- und Wunschformel. Darin sah das Bundesarbeitsgericht eine unzulässige Maßregelung und verurteilte – als Versäumnisurteil – den Arbeitgeber, diese Formeln wieder aufzunehmen. (BAG Urteil vom 06.06.2023  9 AZR 272/22)

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg