Es ist eine immer wieder gestellte Frage, wie viel Ausfallzeit ein Arbeitgeber akzeptieren muss, wenn Beschäftigte kurzfristig ohne Verschulden nicht arbeiten können. Hier geht es konkret um die Auslegung des § 616 BGB. In einem aktuellen Fall spielte die Frage bei einer Pflegefachkraft eine Rolle, die nach einer Corona-Infektion insg. 12 Tage zu Hause blieb, ohne sich krank schreiben zu lassen. Ihr war durch die Behörde häusliche Quarantäne auferlegt worden. Ihr Arbeitgeber zahlte nur das Gehalt für 5 Tage. Das Landesarbeitsgericht Thüringen entschied nun, das zwar ein personenbedingtes Leistungshindernis vorlag, aber „wegen der gesetzgeberischen Ausgestaltung als Ausnahmetatbestand und unter Berücksichtigung der Risikoverteilung in einer Pandemie können bei einer behördlichen Quarantäneanordnung allenfalls wenige Tage einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum i.S.d. § 616 Satz 1 BGB darstellen“. Als ‚Richtgröße‘ legte das Gericht hier 5 Tage fest. Weitere Ansprüche konnte die Klägerin nicht durchsetzen. (Thüringer LAG v. 8.8.2023 – 1 Sa 41/23)

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg