Wer frühzeitig in Altersrente gehen will, muss mit Abschlägen rechnen. Diese betragen bekanntlich 0,3% für jeden Monat. Durch Einmalzahlung können diese Abschläge vermieden werden (§ 187a SGB VI). Es kommt nicht einmal darauf an, die Rente tatsächlich in Anspruch zu nehmen oder die Zahlung nur für die spätere höhere Rente zu verwenden. Voraussetzung ist zunächst eine Auskunft des zuständigen Rentenversicherungstrgers über die maximale Höhe der Ausgleichszahlung (§ 109 V 4 SGB VI). Diese kann dann vom Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer – ganz oder teilweise – geleistet werden. Es können also die bei Personalabbauprogrammen oder Aufhebungsverträgen ausgehandelten Abfindungen genutzt werden. Allerdings ist eine Rückerstattung der einmal geleisteten Zahlung nicht möglich.

Bis zu 50% steuerfrei
Bis zu 50% der durch die DRV errechneten Ausgleichsbeträge sind gemäß § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, wenn sie direkt durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Gleichzeitig ist die Zahlung auch nach § 1 I Nr. 1 SvEV von der Sozialversicherung befreit.
Anmerkung: Für rentennahe Jahrgänge, die früher ausscheiden (müssen?) ist diese Regelung vorteilhafter gegenüber der ’normalen‘ Abfindung, die voll zu versteuern ist.

Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen
Rechtsanwälte Gaidies Heggemann & Partner, Hamburg