Nach dem letzten Vertrag hatte er Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifizieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege (BLfD) erbracht werden.
Der Kläger besaß keinen Schlüssel zu diesen Dienststellen. Er arbeitete regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr, verfügte jeweils über einen Computer-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung und konnte über den Dienst-PC auf das maßgebliche System zugreifen sowie Eintragungen vornehmen. Ihm war ein Termin vorgegeben, bis zu dem alle Eintragungen vorliegen mussten. Die Vergütung i.H.v. 31.200 Euro incl. Mehrwertsteuer konnte er nach Abschluss der Bearbeitung bestimmter Gebiete in Einzelbeträgen von 5.200 Euro abrechnen.
Seine Klage auf Festanstellung hatte in allen Instanzen Erfolg.
Das Gericht: Der Kläger ist Arbeitnehmer und nicht etwa Werkunternehmer. Bei einem Werkvertrag ist der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werks verpflichtet. Gegenstand des Vertrags ist die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg.
Bei einem Arbeitsverhältnis wird die vereinbarte Tätigkeit weisungsgebunden, d.h. in persönlicher Abhängigkeit geleistet.
Bereits die Gestaltung des angeblichen „Werkvertrags“ lässt erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet sein sollte. Die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers ist in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten. (BAG v. 25.09.2013, Az.: 10 AZR 282/12)
Anmerkung: Es kommt sehr darauf an, wie das Arb- und LAG die Fakten gewertet haben. Das BAG ist hieran in der Regel gebunden.