Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab dem Arbeitgeber recht.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zwar die Regelungen in § 8 TzBfG auch der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie diene, also auch ein Anspruch auf verhältnismäßig geringere Verkürzung bestehen könnte. Andererseits hätte aber ein Urlaubsantrag für die Zeit „zwischen den Jahren“ gestellt werden können. Ein solcher Antrag wäre danach zu behandeln, ob nicht Anträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang hätten. Eine „formale“ Rechtsposition (auf den Teilzeitanspruch) kann also nicht isoliert betrachtet werden (BAG v. 11.06.2013 – 9 AZR 786/11).