über 4 Wochen krankgeschrieben und fuhr in dieser Zeit mit seinem Auto in eine Autowaschanlage. Sein Vorgesetzter traf ihn dort und hegte der Verdacht einer vorgetäuschten Krankheit. Um nun „Beweise“ zu sichern machte der Vorgesetzte eine Handyaufnahme – zu körperlichen Auseinandersetzungen kam es auch.
Es kam zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber und gleichzeitig beantragte der Produktionshelfer eine einstweilige Verfügung gegen seinen Vorgesetzten. Diesem sollte untersagt werden, ihn „zu filmen, zu fotografieren und/oder heimlich nachzustellen und/oder heimlich zu kontrollieren“. Seine „Individualsphäre“ sei beeinträchtigt worden.
Das LAG stellte in seinem Urteil vom 11.07.2013 jedoch klar, dass der Vorgesetzte die Handyaufnahmen machen durfte. Der Kläger werde zwar mit den Fotos in seinem Persönlichkeitsrecht und dem darin enthaltenen Recht am eigenen Bild beeinträchtigt. Dieses Recht werde jedoch nicht schrankenlos gewährt. Habe der Arbeitgeber den begründeten Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine Krankschreibung nur vorgetäuscht und einen Entgeltfortzahlungsbetrug begangen hat, dürfe er auch Beweise mit einer Fotokamera sichern. Ob die Fotos dann im Kündigungsschutzverfahren verwendet werden dürfen, muss jedoch das Arbeitsgericht noch entscheiden.