Diese Frage musste das Landesarbeitsgerichts Hessen in einen Fall beantworten, in dem sich ein Mitarbeiter aufgrund eines Wutanfalls selbst die Hand brach. Er arbeitet als Warenauffüller in einem Baumarkt und benutzt dazu einen Gabelstapler. Im Streit um ein provisorisches Plexiglasdach als Wetterschutz geriet der Mitarbeiter derart in Wut, dass er unter anderem dreimal mit der Faust auf ein in der Nähe aufgestelltes Verkaufsschild aus Hohlkammerschaumstoff schlug und sich dabei die Hand brach. Der Arbeitgeber verweigerte für die einmonatige Krankschreibung die Entgeltfortzahlung. Schließlich sei der Kläger an seiner Verletzung selbst schuld. Spätestens nach dem ersten Schlag auf das Verkaufsschild hätte er die Holzstrebe spüren müssen. Die Verletzung habe er sich somit vorsätzlich beigebracht.

Das Landesarbeitsgericht Hessen folgte dem nicht und gab der Entgeltfortzahlungsklage statt. Nur bei einem groben Verstoß gegen das eigene Interesse könnte die Zahlung verweigert werden. Zwar hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass er durch die Schläge auf das Schild eine Verletzung erleiden könnte. Gegen eine grobe Fahrlässigkeit spreche jedoch, dass er sich offensichtlich in einem heftigen Wut- und Erregungszustand befunden und sich dementsprechend kurzzeitig nicht unter Kontrolle gehabt hatte. Dies sei nicht zu billigen, aber menschlich gleichwohl nachvollziehbar, da niemand in der Lage sei, sich jederzeit vollständig im Griff zu haben. Der Kläger habe aus Wut die erforderliche Kontrolle über sein Handeln verloren. Dies sei leichtfertig gewesen, aber nicht derart schuldhaft, dass von besonderer Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit die Rede sein könne.